Überspringen zu Hauptinhalt

Absetzung für Abnutzung – AfA / Abschreibung

Unter dem Begriff Abschreibung oder auch Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die Methode verstanden, die Kosten für Güter des langfristigen Anlagevermögens (zum Beispiel Produktionsanlagen), über die Nutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts zu verteilen.

Details zur Abschreibung

Die Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer erlaubt es, den Werteverzehr des Anlageguts bei der Ermittlung des Unternehmenserfolgs zu berücksichtigen. Der Werteverzehr (die Wertminderung) entsteht durch zum Beispiel die Alterung der Maschine, durch Schäden, Innovationen usw. Die Abschreibung ist gesetzlich in § 253 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Daneben existieren auch steuerrechtliche Vorschriften, die sich von den Regelungen im HGB unterscheiden. Für unternehmensinterne Berechnungen werden hingegen sogenannte kalkulatorische Abschreibungen vorgenommen. Neben der linearen Abschreibungsmethode existieren auch die degressive, die digitale sowie die leistungsabhängige Abschreibung.

Beispiel

Eine Maschine die 10.000 Euro kostet und für 10 Jahre genutzt werden kann, muss bei linearer Abschreibung jährlich um 1.000 Euro (Höhe der Anschaffungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer) abgeschrieben werden. Während die Maschine im ersten Jahr der Nutzung noch mit 10.000 Euro in der Bilanz steht, sind es nach fünf Jahren nur noch 5.000 Euro, im letzten Jahr sinkt der Wert in der Bilanz schließlich bis auf null Euro. Wird die Maschine länger als 10 Jahre genutzt, bleibt sie üblicherweise mit einem Erinnerungswert von einem Euro in der Bilanz stehen. Die Absetzung für Abnutzung ist Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und wirkt dementsprechend ergebnismindernd.

 

An den Anfang scrollen