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Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde im Juli 2015 beschlossen und ist seitdem schrittweise in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde ein rechtlicher Rahmen für die sogenannte Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting, manchmal auch Crowdfunding) geschaffen. Mehr Transparenz und deutliche Risikohinweise sollen Kleinanleger/innen vor schlechten Investitionsentscheidungen schützen.

Details zum Kleinanlegerschutzgesetz

Beispielsweise müssen Anbieter/innen von Vermögensanlagen nun grundsätzlich einen Prospekt erstellen. Dieses ist maximal zwölf Monate gültig. Ausgenommen von dieser Prospektpflicht sind u. a. Schwarmfinanzierungen, auch Crowdinvestments genannt, wenn diese ein Investitionsvolumen von maximal 2,5 Millionen Euro haben. Aber auch für Kapitalmarktprodukte im Rahmen der Schwarmfinanzierung gelten verschiedene Vorgaben, wie Risikohinweise oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das bei der BaFin hinterlegt werden muss. Außerdem dürfen Kapitalanlagen im Rahmen der Schwarmfinanzierung ausschließlich online vermittelt werden.

Zudem wurde durch das Kleinanlegerschutzgesetz eine Obergrenze für Investitionen im Rahmen der Schwarmfinanzierung festgelegt: Natürliche Personen dürfen maximal 10.000 Euro pro Projekt investieren (für Kapitalgesellschaften gilt diese Obergrenze nicht). Bei Investitionen über 1.000 Euro sind Anleger/innen zur Selbstauskunft verpflichtet. Dadurch bestätigen sie, dass ihr Vermögen mindestens 100.000 Euro beträgt oder dass sie nicht mehr als das Doppelte ihres monatlichen Nettoeinkommens investieren.

Weitere Regelungen für Vermögensanlagen (teilweise Ausnahmen für Schwarmfinanzierung):

  • Mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht
  • Produktlaufzeit beträgt mindestens 24 Monate
  • Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres
  • Mehr Befugnisse für die BaFin
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